Gegenstand:
Bauliche Sanierung unterirdischer Stollen im Stadtgebiet bzw. deren Nutzbarmachung für Schutzraumzwecke; hier: Begehung der Stollenanlage
am 09.08.1989 (von 13:00 - 15:00 Uhr) stattgefundenen Begehung.
Als Ergebnis ist festzuhalten: Ing.-Geologe Wolff erklärte, daß die zuständige Abteilung seiner Behörde vom BMI beauftragt ist, im Benehmen mit den zuständigen Finanzbauämtern,Bundesvermögensämtern und Kreisverwaltungsbehörden sämtliche dem Ministerium bekannten unterirdischen Stollenanlagen im gesamten Bundesgebiet auf ihre:
a) Sanierungsnotwendigkeit und -fähigkeit nach den Bestimmungen des AKG und
b) eine mögliche Nutzbarmachung für künftige Schutzraumzwecke
zu begutachten.
(Die Stollenanlage “beim Herzog” wurde der Regierung von Oberfranken für eine evtl. Nutzbarmachung mit Schreiben vom 19.11.1982 und der OFD Nürnberg mit Schreiben vom 21.03.1985 zur Sanierung nach dem AKG angezeigt.) Die Anwendung der Bestimmungen des AKG setzt voraus, daß auf Kosten der Bundesrepublik nur saniert werden kann, wenn von Grundstücken, die ihr nicht gehören, Gefahren ausgehen, die auf von Deutschen Reich veranlasste Maßnahmen zurückzuführen sind. Es muß also nachgewiesen werden, daß die betreffende Stollenanlage oder Teile von ihr im zweiten Weltkrieg für Luftschutzzwecke verwendet und zu diesem Zweck Veränderungen an den Stollen vorgenommen worden sind, die weiterhin ursächlich für auftretende Gefahrenstellen sind.
Die Begehung sollte lt. Herr Wolff der Gewinnung eines Überblickes über den Zustand der Stollenanlage dienen, und damit erste Erkenntnisse bringen. Die Begehung, die sich auf Teile im Lageplan umrandeten Stollenbereiche A und
B erstreckte (Plan finden Sie am Textende) ergab folgendes: a) Der Stollenbereich B ist für eine spätere Schutzraumnutzung nicht geeignet. Die Gänge liegen zu dicht beieinander d. h. die Trennwände sind teilweise sehr dünn. Zur Schutzraumverordnung wäre es daher erforderlich, daß von jeweils
3 Stollen die beiden außen liegenden verfüllt werden und somit nur der mittlere nutzbar gemacht werden könnte. Dies wäre zu kostspielig und unwirtschaftlich.
Der Stollenbereich B käme allenfalls für eine Sanierungsmaßnahme nach den AKG, dann allerdings unter den eingangs dargelegten Voraussetzungen in
Frage.
b) Die Stollenbereiche A und C, bzw. Teile davon, hält Herr Wolff dagegen grundsätzlich geeignet für den Ausbau zur Nutzbarmachung für Schutzraumzwecke. Nach ersten Schätzungen könnten damit je 1000 Schutzraumplätze gewonnen werden
c) In den begangenen Stollenteilen konnten klare Hinweise, daß bauliche Veränderungen im Dritten Reich für Luftschutzzwecke vorgenommen wurden, nicht erkannt werden. Auszuschließen ist dies indes aber nicht, da in manchen Stollenabschnitten die an den Seiten ursprünglich vorhandenen gewesenen ca 0,50 m hohen Bodenerhebungen abgetragen sind. Für Fachleute war einwandfrei erkennbar, daß diese Abtragungen erst nach den eigentlichen Stollengrabungen vorgenommen worden sind. Ob es sich allerdings um Maßnahmen im Zusammenhang mit einer luftschutzmäßigen Nutzung handelt, war nicht feststellbar.
Auch wurde der Eindruck gewonnen, daß die Markscheider Klimsa im Juli 1944 erstellten Pläne gegenüber den Gegebenheiten vor Ort evtl. einige Unstimmigkeiten aufweisen. So endet ein Stollengang in einem größeren Raum. Diese Ausweitung weist der Plan nicht aus. Eine Erklärung hierfür könnte darin gesehen werden, daß auch nach Vermessung und Planerstellung in der Stollenanlage noch Grabungen vorgenommen worden sind. Aufgrund der gewonnenen positiven Erkenntnisse für eine künftige Schutzraumnutzung wurde für November des gleichen Jahres eine eingehende und systematische Begehung der gesamten Stollenanlage, wofür 2 bis 3 Tage anzusetzen waren, in Aussicht genommen.